Eine wichtige Grundlage für die Verstetigung einer digitalen Lösung sind stabile und handlungsfähige Kooperations- und Netzwerkstrukturen. Die Kommune muss sich demnach früh um eine Entwicklung von Weiterfinanzierungskonzepten mit aktuellen oder potenziellen Trägern kümmern, um ihr wichtige Projekte in eine stabile Trägerschaft zu überführen. Für kommunale Smart-City-Vorhaben steht eine Vielzahl rechtmäßiger Kooperationsformen zur Auswahl. Eine passende Auswahl hängt hauptsächlich davon ab, welche Rolle die Kommune bei der Umsetzung von Smart-City-Vorhaben einnehmen möchte, ob eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von weiteren Förderprogrammen möglich ist (→ Entwicklung eines Geschäftsmodells) und wie weit ihre Projekte bereits fortgeschritten sind. Folgende Kooperationsformen kommen in Betracht: lose Kooperation, Kooperationsverträge, Gesellschaft (bestehend oder Neugründung).
Eine wichtige Grundlage für ein nachhaltiges, erfolgreiches Betreibermodell sind stabile und handlungsfähige Kooperations- und Netzwerkstrukturen. Eine frühzeitige Entwicklung von Weiterführungskonzepten bzgl. technischer, infrastruktureller, prozessualer, rechtlicher und finanzieller Aspekte mit aktuellen oder potenziellen Trägern sollte entwickelt werden, um die anfänglichen Kooperationen zum Betrieb einer Lösung in eine stabile und dauerhafte Trägerschaft zu überführen. Dies kann u. a. durch die Integration von Partnern aus der Wirtschaft in Form öffentlich-privater Partnerschaften, über Gründung einer GmbH oder die Organisation von IT-Dienstleistungen über eine städtische Tochterfirma sichergestellt werden.
Folgende Formen von Kooperationen sind denkbar (eine ausführliche Erläuterung finden Sie in):
- Die lose Kooperation beschreibt eine Form der Zusammenarbeit, bei der Vertreterinnen und Vertreter aus verschiedenen Institutionen zusammenkommen, um sich zu vernetzen, sich zu Smart-City-Vorhaben auszutauschen und diese gelegentlich zusammen umzusetzen. Diese Art der Kooperation findet nicht auf einer vertraglichen Grundlage statt, auch wenn es im Einzelfall eine unverbindliche Grundlage gibt wie z.B. einen Letter of Intent (LOI) oder ein Memorandum of Understanding (MoU).
- Bei einem Kooperationsvertrag schließt die Kommune mit einem oder mehreren Partnern Verträge, welche die Basis für die gemeinsame Umsetzung von Smart-City-Vorhaben bilden. Innerhalb dieser Kooperationsform gibt es für Kommunen viel Ausgestaltungsspielraum. Sie kann sich auf einzelne Projekte beziehen oder aber auch die Grundlage für eine langfristige Zusammenarbeit bilden. Es ist sogar denkbar die Zusammenarbeit so weit zu vertiefen, dass die Kooperationspartner zur Umsetzung von Projekten in einer (rechtlich nicht selbstständigen) Einheit zusammenarbeiten.
- Eine Kommune kann sich auch entscheiden, das Thema Smart-City aus der Kernverwaltung in eine kommunale Gesellschaft auszugliedern. Smart-City kann dabei der alleinige Unternehmensgegenstand sein (z.B. bei einer Digitalgesellschaft) oder aber, es wird als neues Tätigkeitsfeld bzw. als Ergänzung zu bestehenden Tätigkeitsfeldern verstanden (z.B. als Abteilung in einem Stadtwerk). Eine Kommune kann sich bei der Gesellschaftsgründung auch mit anderen Kommunen oder mit Privaten zusammenschließen. Anders als bei der losen Zusammenarbeit oder dem Modell mit (nur) einem Kooperationsvertrag findet die Zusammenarbeit in und mit einer eigenen Gesellschaft statt, die rechtlich selbstständig von den Kooperationspartnern ist.
- Die Kooperation mit einer Gesellschaft kann entweder mit einer bestehenden Gesellschaft erfolgen oder mit einer neu zu gründenden Gesellschaft. Eine Neugründung ist aber nicht immer notwendig, da es in vielen Kommunen bereits potenziell geeignete Gesellschaften gibt, derer sich Kommunen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedienen.