Kommunale Entscheidungsträger tragen die Verantwortung für die Wahl der geeigneten Beteiligungsformen und deren Management entsprechend der lokalen Bedürfnisse und Entwicklungsstufen. Relevante Stakeholder müssen in den Entscheidungsprozess einbezogen werden, um unterschiedliche Perspektiven zu berücksichtigen und um mögliche Geschäftsmodelle zu identifizieren und zu bewerten. Das Management der Beteiligungsformen erfordert eine laufende Anpassung an den Projektfortschritt und eine klare Kommunikation, um die öffentliche Akzeptanz zu fördern. Die Evaluierung der Möglichkeit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zeigt unternehmerische Wege auf, um die Verstetigung unabhängig von Fördermitteln zu gewährleisten.
Informationen zu Kooperationsformen ohne direkten Zweck der direkten Beteiligung siehe: Aufbau stabiler Kooperations- und Netzwerkstrukturen
Im Hinblick auf Beteiligungsformen gibt es mehrere Modelle, die eine Kommune nutzen kann, um Smart-City-Lösungen zu implementieren und weiterzuführen, ohne ausschließlich auf Fördermittel angewiesen zu sein:
Formen der interkommunale Kooperation:
Da die wirtschaftliche Betätigung in der Regel auf das jeweilige Gemeinde- oder Kreisgebiet beschränkt bleibt, haben alle Ansätze interkommunaler Kooperation besondere Bedeutung.
- Zweckverband (Körperschaft): Ein Zweckverband ist eine formelle Körperschaft, in der mehrere Gemeinden zur Erfüllung bestimmter gemeinsamer Aufgaben zusammenarbeiten. Diese Institution hat rechtliche Selbstständigkeit, was bedeutet, dass sie eine eigene Verwaltung und einen eigenen Haushalt führt. Zweckverbände werden oft für Aufgaben eingerichtet, die eine größere Dimension oder höhere Spezialisierung erfordern, als sie einzelne Gemeinden allein bewältigen könnten, wie zum Beispiel die Abfallentsorgung oder die Abwasserbehandlung. Durch die Bündelung von Ressourcen und Expertise können die beteiligten Gemeinden effizienter und kostengünstiger arbeiten.
- Öffentlich-rechtliche Vereinbarung: Eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist eine vertragliche, Regelung zwischen Kommunen zur Zusammenarbeit, ohne dass eine neue Institution geschaffen wird. Diese Art der Kooperation ist besonders flexibel und kann leicht an verschiedene Aufgaben angepasst werden. Die beteiligten Gemeinden bleiben rechtlich und administrativ unabhängig, arbeiten aber in bestimmten Bereichen eng zusammen. Ein Beispiel könnte die gemeinsame Planung und Durchführung von Infrastrukturprojekten sein, bei denen beide Gemeinden von Synergieeffekten und geteilten Kosten profitieren.
- Verwaltungsgemeinschaft, Mitbenutzung von Einrichtungen (nicht institutionalisiert): Bei einer Verwaltungsgemeinschaft handelt es sich um eine Kooperation, bei der mehrere Gemeinden ihre Verwaltungsdienste oder Einrichtungen gemeinsam nutzen. Dies ist eine informelle Zusammenarbeit, die nicht zur Schaffung einer neuen Institution führt. Durch die gemeinsame Nutzung vorhandener Ressourcen, wie beispielsweise eines Bauhofs oder einer Bibliothek, können die Gemeinden Kosten sparen und die Effizienz erhöhen. Diese Art der Kooperation ist besonders nützlich für kleinere Gemeinden, die nicht über ausreichend eigene Ressourcen verfügen.
- Gemeinsame Kommunalunternehmen (Anstalt): Gemeinsame Kommunalunternehmen sind rechtlich eigenständige Einrichtungen, die von mehreren Kommunen gegründet werden, um spezifische Aufgaben zu erfüllen. Diese Unternehmen arbeiten wie autonome Betriebe, stehen jedoch unter der Kontrolle der beteiligten Kommunen. Sie sind besonders geeignet für Aufgaben, die spezielle Expertise und größere organisatorische Strukturen erfordern, wie beispielsweise die Energieversorgung durch ein gemeinsames Stadtwerk. Durch diese Kooperation können die beteiligten Kommunen von einer professionellen Betriebsführung und Skaleneffekten profitieren.
Das Vergaberecht bietet mit der Inhouse-Vergabe und der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit nach § 108 Abs. 6 GWB Ausnahmen, die eine Kooperation zwischen mehreren Gebietskörperschaften und/oder ihrer Tochtergesellschaften ermöglichen. Unmittelbar geregelt sind folgende Konstellationen:
- Inhouse-Vergabe (§ 108 Abs. 1 GWB): Direktvergabe von Aufträgen an eigene Gesellschaften, die unter voller Kontrolle der öffentlichen Hand stehen.
- Inhouse-Vergabe an Enkelgesellschaften (§ 108 Abs. 2 Satz 2 GWB): Auftragsvergabe an Tochtergesellschaften von Tochtergesellschaften, sofern die Kontrolle durch die öffentliche Hand sichergestellt ist.
- Umgekehrte Inhouse-Vergabe (§ 108 Abs. 3 Satz 1 Variante 1 GWB): Vergabe von Aufträgen an die öffentliche Hand durch eine kontrollierte Gesellschaft.
- Schwesternvergabe (§ 108 Abs. 3 Satz 1 Variante 2 GWB): Auftragsvergabe zwischen zwei Gesellschaften, die unter derselben Kontrolle der öffentlichen Hand stehen.
- Inhouse-Vergabe bei gemeinsamer Kontrolle (§ 108 Absatz 4 GWB): Vergabe von Aufträgen an Gesellschaften, die von mehreren öffentlichen Stellen gemeinsam kontrolliert werden.
Nicht explizit geregelt wurden folgende Konstellationen:
- Umgekehrte Inhouse-Vergabe bei Mehrmüttergesellschaften: Vergabe von Aufträgen an eine kontrollierte Gesellschaft durch mehrere öffentliche Stellen.
- Vergabe an Halbgeschwister: Auftragsvergabe zwischen Gesellschaften, die nur teilweise unter derselben Kontrolle stehen.
- Umgekehrte Inhouse-Vergabe vom Enkel zur Großmutter: Vergabe von Aufträgen durch Tochtergesellschaften an übergeordnete öffentliche Stellen.
Diese Regelungen und Ausnahmen im Vergaberecht ermöglichen es Gebietskörperschaften, flexibler und effizienter zusammenzuarbeiten, indem sie bestimmte bürokratische Hürden umgehen.